1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hagen+Triebsch GmbH regeln die Erbringung festgelegter werkvertraglicher und dienstvertraglicher Leistungen durch die Hagen+Triebsch GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) für den Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hagen+Triebsch GmbH nicht widersprechen.
1.2 Leistungen des Auftragnehmers werden im Angebot als werkvertragliche oder als dienstvertragliche Leistungen vereinbart. Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftragnehmer für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie die erbrachten Leistungen verantwortlich. Die organisatorische Einbindung der Leistungen des Auftragnehmers in den Betriebsablauf des Auftraggebers ist von diesem eigenverantwortlich vorzunehmen. Für Fehler in Programmen der Informationstechnologie wird keine Verantwortung übernommen, weil es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, solche Fehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Dienstvertragli-che Leistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer erbringt diese in eigener Verantwortung. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht für die vom Auftraggeber aufgrund der dienstvertraglichen Leistungen des Auftragnehmers angestrebten und damit erzielbaren Ergebnisse verantwortlich.
1.3 Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung des Angebotes durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer zustande. Als Datum des Zustandekommens eines Vertrages gilt der Tag, an dem das Angebot - vom Auftraggeber unterzeichnet - bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Der Auftraggeber erhält mit dem ersten Angebot die vorliegenden AGB, die bis zu einer Änderung für alle nachfolgenden Angebote gelten.
2.1 Das Angebot enthält die „Beschreibung der Leistungen", die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen (Leistungsmerkmale) eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme und sonstige erforderliche Erzeugnisse.
2.2 Die Vertragspartner können im Angebot einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von dienstvertraglichen Leistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von werkvertraglichen Leistungen vereinbaren.
2.3 Bei werkvertraglichen Leistungen wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Endtermin, soweit im Angebot vereinbart, die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen. Der Auftraggeber wird die werkvertraglichen Leistungen nach der Übergabe und/oder erfolgreichem Abnahmetest unverzüglich abnehmen. Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Fehlerbeseitigung nach „12. Gewährleistung“ bleibt unberührt. Sobald Komponenten bzw. Teilergebnisse vom Auftraggeber produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die produktive Nutzung trotz vorhandener Mängel oder die Fortsetzung des Einsatzes trotz Kenntnis des Mangels lediglich der Schadensbegrenzung dient (z.B. Noteinsatz zur Verhinderung größerer Schäden) und der Auftraggeber den Auftragnehmer hierauf schriftlich hinweist. Bei der Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung der vereinbarten Leistung mit den Abnahmekriterien bestätigt. Eine Liste mit den bei der Abnahme festgestellten Fehlern wird beigefügt. Die Fehler werden in Fehlerklassen unterteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag ganz oder teilweise zu lösen, wenn der Auftragnehmer den vereinbarten Abnahmetermin um mehr als zehn Kalendertage überschreitet, ohne dass die Abnahmefähigkeit des Systems gegeben ist und er dies zu vertreten hat. Als angemessene Nachfrist gilt im Regelfall eine Frist von weiteren zehn Kalendertagen. Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
Fehlerklasse 1: Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung ist nicht so weit beeinträchtigt, dass der Abnahmetest nicht dennoch fortgeführt werden kann. Diese Fehler werden soweit wie möglich während der vereinbarten Dauer des Abnahmetests behoben.
Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „erhebliche Abweichungen“, bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um „unerhebliche Abweichungen". Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern. Nach Behebung des letzten Fehlers der Fehlerklasse 1 gilt die Abnahme als erfolgt. Nach Abnahme verbleibende Fehler der Fehlerklassen 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben. Aufgrund von Fehlern in Geräten und Programmen anderer Hersteller, die nicht unter diesem Vertrag geliefert werden, und/oder Bedienungsfehlern, die nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, kann weder der Abnahmetest verlängert, noch die Abnahme verweigert werden.
2.4 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer erforderliche Arbeitsvoraussetzungen (wie z. B. Systemkapazität, Datensichtgeräte, Räumlichkeiten, Telefon- und Netzwerkanschlüsse usw.) ohne Berechnung zur Verfügung stellen. Sofern zutreffend sind weitere Verantwortlichkeiten der Vertragspartner im Angebot aufgeführt. Bei der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht, und entstehen dadurch Verzögerungen und/oder Mehraufwand, kann der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte angemessene Anpassungen des Zeitplans und der Preise verlangen.
3.1 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Auftragnehmer berechnet werden.
3.2 Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden schriftlich festgelegt (zusätzliche Änderungs-vereinbarung/Angebot) und kommen entsprechend Ziffer 01.3 zustande.
4.1 Die Hagen+Triebsch GmbH gewährleistet keine Erreichbarkeit der entsprechenden Internet-Webserver. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen die Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Hagen+Triebsch GmbH liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist.
5.1 Bei der Verschaffung und/oder Pflege von Internet-Domains wird die Hagen+Triebsch GmbH im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem DENIC oder einer anderen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Die Hagen+Triebsch GmbH hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Die Hagen+Triebsch GmbH übernimmt deshalb keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
5.2 Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Kunden beruhen, stellt der Kunde die Hagen+Triebsch GmbH sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen frei.
5.3 Soweit .com-, .net- oder .org-Domains Vertragsgegenstand sind, erkennt der Kunde an, dass gemäß den Richtlinien der ICANN Streitigkeiten über die Domain wegen der Verletzung von Marken-, Namen- und sonstigen Schutzrechten gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) geklärt werden sollen. Es obliegt dem Kunden, seine Rechte im Rahmen eines durch ihn oder einen Dritten angestrengten Verfahrens gemäß der UDRP selbst wahrzunehmen. Der Kunde stellt die Hagen+Triebsch GmbH wiederum von allen Ansprüchen frei.
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Internet-Seite eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüberhinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z.B. bestehen kann, sofern auf den Internet-Seiten Teledienste oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stellt die Hagen+Triebsch GmbH von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflicht beruhen.
6.2 Der Kunde darf durch die Internet-Präsenz sowie dort eingeblendete Banner nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte anzubieten oder anbieten zu lassen. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung haftet der Kunde in voller Höhe und stellt die Hagen+Triebsch GmbH von allen Ansprüchen frei.
6.3 Die Hagen+Triebsch GmbH ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten, welche gemäß Ziffer 6.2 unzulässig sind, ist die Hagen+Triebsch GmbH berechtigt, die entsprechende Internet-Seite zu sperren. Die Hagen+Triebsch GmbH wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.
7.1 Werk- und dienstvertragliche Leistungen werden zu dem im Angebot aufgeführten Festpreis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht im Angebot bzw. Auftrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
7.2 Bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie die verbrauchten Teile zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätzlich berechnet.
7.3 Die im Angebot genannten Preise für werk- und dienstvertragliche Leistungen auf Zeit- und Materialbasis können von dem Auftragnehmer mit einer Frist von drei Monaten, erstmals 12 Monate nach dem Zustandekommen eines Vertrages schriftlich geändert werden. Auf das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach Ziffer 15 wird hingewiesen.
7.4 Im Angebot angegebene Schätzpreise für werk- und dienstvertragliche Leistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. Falls der Auftragnehmer im Verlaufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze überschritten werden, wird er den Auftraggeber davon unverzüglich benachrichtigen. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die dem Schätzpreis zugrundeliegenden Mengenansätze nicht überschreiten und, falls notwendig, seine Leistungserbringung vorläufig einstellen.
7.5 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
7.6 Rechnungen sind ab Zugang beim Auftraggeber fällig. Erfolgt nach Mahnung durch den Auftragnehmer oder bei unterbliebener Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit kein Eingang der Zahlung, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
7.7 Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller Fragen, die sich im Verlauf der Leistungserbringung ergeben. Der vom Auftraggeber benannte Ansprechpartner wird dem Auftragnehmer kurzfristig die notwendigen Informationen geben, Entscheidungen treffen oder sie herbeiführen.
8.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.
9.1 Der Auftragnehmer kann werk- und dienstvertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch von ihm bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
9.2 Die in diesen AGB enthaltenen Bedingungen für das Personal des Auftragnehmers gelten in gleichem Umfang auch für das Personal eines Unterauftragnehmers.
Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen Vertragspartners mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüberhinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung von Voraussetzungen und Bedingungen erfordern jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung). Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Informationsverarbeitung beziehen, können von den Vertragspartnern, soweit dem keine Schutzrechte entgegenstehen, frei genutzt werden.
11.1 Materialien sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (Arbeitsergebnisse), die dem Auftraggeber gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang in schriftlicher, maschinenlesbarer oder anderer Darstellungsform übergeben werden, wie z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke. Der Begriff „Materialien“ umfasst keine Programme, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.
11.2 Änderungen und Umgestaltungen von vorhandenen Materialien werden im Angebot als „Bearbeitungen“ gekennzeichnet. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer vor der Bearbeitung eine entsprechende Einwilligung des Rechtsinhabers des vorhandenen Materials vorlegen.
11.3 Der Auftragnehmer spezifiziert die Materialien, die dem Auftraggeber übergeben werden. Der Auftragnehmer oder Dritte haben alle Eigentums- oder Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an den Materialien, die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden. Soweit im Angebot nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür das unwiderrufliche, nichtausschließliche, weltweite Recht, Kopien dieser Materialien innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Copyrightvermerk und sonstige Eigentumshinweise auf jeder Kopie anzubringen, die unter diesen Bedingungen angefertigt wird.
11.4 Unternehmen im Sinne dieser AGB ist jede juristische Person (GmbH, AG etc.) sowie jede Tochtergesellschaft, an der eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent besteht.
11.5 Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einem der Vertragspartner entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt Folgendes:
11.5.1 Erfindungen von Mitarbeitern des Auftraggebers gehören dem Auftraggeber und solche von Mitarbeitern des Auftragnehmers gehören dem Auftragnehmer. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Vertragspartner für ihr Unternehmen eine nichtausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.
11.5.2 Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Auftraggebers und des Auftragnehmers gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten.
12.1 Bei werkvertraglichen Leistungen gewährleistet der Auftragnehmer, dass die im Angebot vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsgegenstand entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme (Ziffer 2.3) und beträgt 12 Monate. Während des Laufs der Frist wird der Auftragnehmer berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar nach seiner Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlern der Fehlerklasse 3 kann der Auftragnehmer wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Auftraggebers zur Wandelung oder Minderung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
12.2 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass er nachweist, dass dies für den Fehler nicht ursächlich ist.
12.3 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwandes verlangen, soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, wenn er nachweist, dass er den Fehler nicht zu vertreten hat.
12.4 Bei dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung. Sofern der Auftraggeber im Rahmen einer dienstvertraglichen Leistung eine vom Auftragnehmer zu vertretene Schlechtleistung geltend macht, so hat er diese substantiiert darzulegen.
13.1 Der Auftragnehmer haftet unbegrenzt
- bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden,
- bei Schäden wegen der Verletzung einer Person unabhängig von der Art des Verschuldens,
- bei Übernahme einer Garantie.
13.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und erheblicher Pflichtverletzungen haftet der Auftragnehmer in der Höhe, die sich begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden beläuft.
13.3 In allen anderen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf die vertraglich geschuldete Vergütung, höchstens jedoch
1. Euro 3.000.000,00 für Personenschäden
2. Euro 1.000.000,00 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.
13.4 Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14.1 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Materialien hergeleitet werden, und dem Auftraggeber Kosten und Schadenersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor vom Auftragnehmer gebilligt wurde, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und dem Auftragnehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann der Auftragnehmer auf seine Kosten die Materialien ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, stimmt der Auftraggeber zu, die Materialien an den Auftragnehmer zurückzugeben. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber höchstens den an den Auftragnehmer bezahlten Betrag für die Erstellung dieser Materialien.
14.2 Eine Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, falls Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass
1. vom Auftraggeber bereitgestellte Bestandteile in Materialien eingebaut werden, oder
2. der Auftragnehmer bei der Erstellung der Materialien Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisun-gen beachten musste, die vom Auftraggeber oder von Dritten im Auftrag des Auftraggebers geliefert wurden, oder die Materialien vom Auftraggeber verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt werden, oder
3. die Materialien mit anderen, nicht vom Auftragnehmer als System gelieferten Materialien kombiniert oder eingesetzt werden oder die Materialien mit einem Produkt, Daten, Einrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert oder eingesetzt werden, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden, oder
4. die Materialien im Interesse von Dritten außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers vertrieben, betrieben oder genutzt werden, oder
5. die Verletzung eines Schutzrechts oder Urheberrechts nur durch Nicht-Auftragnehmer Materialien erfolgt.
14.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die aufgrund einer unberechtigten Übergabe zur Bearbeitung entsprechend Ziffer 14.2 entstehen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
15.1 Bei zeitlich befristeten oder unbefristeten Dienst- oder Werkverträgen, die auf die regelmäßige Erbringung von Leistungen gerichtet sind, beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist in den ersten 6 Monaten der Laufzeit einem Monat zum Monatsende. Nach einer Laufzeit von 6 Monaten ist das Vertragsverhältnis von den Parteien mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende kündbar.
15.2 Werkverträge mit einmaliger Leistung können jederzeit gekündigt werden. Im Falle der vorzeitigen Kündigung erfolgt die Abrechnung nach § 649 BGB.
15.3 Der Auftragnehmer wird nach einer Kündigung entsprechend Ziffer 15.1 und 15.2 alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsgegenstandes unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Zeitplan einstellen. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis abzüglich des anteiligen Preises für jenen vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde.
15.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die von dem Auftragnehmer zu vertreten sind, zahlt er den Preis nur für diejenigen Teile der erhaltenen Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
15.5 Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger oder Vertragsübernehmer.
15.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Der Auftragnehmer hat mit bestimmten Partnern (nachfolgend Geschäftspartner genannt) Vereinbarungen zur Vermarktung und Unterstützung ihrer Produkte und Leistungen geschlossen. Soweit ein Geschäftspartner werk-und dienstvertragliche Leistungen zu diesen AGB vermittelt, gelten ausschließlich diese AGB. Der Auftragnehmer ist allerdings weder für die Geschäftstätigkeiten des Geschäftspartners verantwortlich, noch für irgendwelche Zusagen, die dieser dem Auftraggeber gegenüber macht oder für Produkte und Dienstleistungen, die der Geschäftspartner unter eigenen Verträgen anbietet.
17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag bedarf nur dann der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers und des Auftragnehmers, wenn es sich nicht um die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Eine Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
17.2 Ansonsten kann ein Dritter aus einem Vertrag allenfalls Rechte gemäß den Ziffern "14. Rechte Dritter " und "13. Haftung" geltend machen.
17.3 Die Nutzung von Warenzeichen, Handelsnamen oder sonstigen Bezeichnungen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rechtsinhabers.
17.4 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer und seine verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, in allen Ländern, in denen der Auftragnehmer und seine verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, und Bevollmächtigte des Auftragnehmers und seiner verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Auftraggeber, weitergegeben werden.
17.5 Bevor der Auftraggeber oder der Auftragnehmer rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt, ist dem Betroffenen die Erfüllung in angemessener Weise zu ermöglichen.
17.6 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
17.7 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Import- und Exportgesetze der Bundesrepublik Deutschland einzuhalten.
17.8 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht der „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)“wird ausgeschlossen.
17.9 Alleiniger Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
17.10 Sollte eine Bestimmung oder ein Vertragsteil ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ganz oder teilweise unwirksame und undurchführbare Bestimmung gilt als dahin abgeändert, dass sie in größtmöglichem zeitlichen und sachlichen Umfang erhalten wird, der nach dem anwendbaren Recht zulässig ist. Auf jeden Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle einer unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die in zulässiger und durchführbarer Weise die Vertragslücke im Sinne des Vertrages schließt.